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Ein Forscher träufelt aus einer kleinen Pipette eine Flüssigkeit in ein Reagenzglas. Mehrere Reagenzgläser und ein Erlenmeyerkolben vorn rechts sind mit einer hellblauen, klaren Flüssigkeit gefüllt. Kopf und Schultern des Forschers sind nur unscharf im Hintergrund zu erkennen.

Promotionsabschlußstipendien

Promovierende an der Charité mit abgeschlossenem Hochschulstudium können bei bereits vorliegenden Forschungsergebnissen ein Abschlussstipendium (max. 1 Jahr) zur Fertigstellung einer Dissertation beantragen.

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Promotionsabschlußstipendien der Charité

Promotionsabschlußstipendium I

Das Promotions - Abschlußstipendium I wird ausgeschrieben, kompetitiv vergeben und aus zentralen Fakultätsmitteln finanziert. Die Entscheidung über die zu vergebenen Stipendien trifft die Kommission für Nachwuchsförderung der Charité. 

Promotionsabschlußstipendium II

Das Promotions - Abschlußstipendium II kann aus frei verfügbaren Drittmitteln und aus anderen frei verfügbaren Haushaltmitteln finanziert werden. Die Entscheidung über die Bewilligung dieser Promotionsstipendien (Einzelantrag) trifft der Prodekan für Forschung. Ob diese Finanzierungsoption für Sie infrage kommt, besprechen Sie bitte zuerst mit Ihrem Betreuer bzw. Ihrer Betreuerin. 

Antragsberechtigung

Promovierende an der Charité - Universitätsmedizin Berlin mit abgeschlossenem Hochschulstudium, die die Antragsvoraussetzungen des Merkblatts und des Stipendienprogramms der Charité erfüllen.

Art, Umfang und Dauer der Förderung

1450,00 € pro Monat für eine maximale Dauer von 12 Monaten plus ggf. Kinderzuschlägen für Förderungen, die ab 01.08.2023 bewilligt werden

 

Formulare, Merkblätter und Antragsportal

  • Antragsportal ​​​​​​​Promotionsabschlußstipendium II

Antragsfristen und Ausschreibung

Das Promotions - Abschlußstipendium I wird 2x jährlich auf nachwuchs.charite.de ausgeschrieben und kompetitiv vergeben. Eine Antragstellung ist nur im Ausschreibungszeitraum möglich.

Vollständige Anträge auf Promotions - Abschlußstipendien II müssen bis zu folgenden Terminen (Ausschlußfristen) vorliegen, um einen wunschgemäßen Förderstart zu gewährleisten:

  • bis 28.02. des Jahres für einen Förderbeginn im April, Mai oder Juni
  • bis 31.05. des Jahres für einen Förderbeginn im Juli, August oder September
  • bis 31.08. des Jahres für einen Förderbeginn im Oktober, November oder Dezember
  • bis 31.10. des Vorjahres für einen Förderbeginn im Januar, Februar oder März